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Lohnansprüche grenzüberschreitend durchgesetzt: Ein erfolgreicher Fall aus der Praxis

Neben direkt betroffenen Ratsuchenden konsultieren auch Netzwerkpartner*innen aus anderen Ländern das Berliner Beratungszentrum für Migration und Gute Arbeit (BEMA).

So kontaktierte eine Mitarbeiterin der bulgarische Arbeitsinspektion das BEMA im Fall einer bulgarischen Pflegekraft. Die Frau hatte im Zeitraum Februar bis April 2020 in vier Pflegeheimen und Krankenhäusern in Deutschland gearbeitet und keinen Arbeitslohn erhalten.
Arbeitgeber der Frau war eine Firma mit Sitz in Spanien.

Die Krankenpflegerin wurde jedoch weder in Spanien noch in Deutschland zur Sozialversicherung angemeldet. Der Arbeitgeber hatte lediglich eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen.

In den Pflegebetrieben war die Krankenpflegerin voll in die Betriebsstruktur eingebunden: Sie erhielt Weisungen vom Stammpersonal, ihre Arbeitszeiten sowie die Art und Weise der Durchführung der Arbeiten wurden ausschließlich von den Einsatzbetrieben bestimmt. Der spanische Arbeitgeber übte weder Weisungsbefugnis aus noch organisierte er die Arbeitsabläufe.

Die bulgarische Arbeitsinspektion wollte von der BEMA wissen, welche Behörden in Deutschland für die Prüfung des Falles zuständig sind und bat um Unterstützung bei der Geltendmachung der Lohnforderungen.

In Absprache mit der Ratsuchenden nahm die BEMA-Beraterin Kontakt zur zuständigen Agentur für Arbeit in Nürnberg auf. Aus den gesamten Umständen ergab sich der Verdacht, dass es sich um eine faktische Arbeitnehmerüberlassung handelte.

Die Agentur stellte fest, dass die spanische Firma über keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügte (nach §1 Abs. 1 AÜG). Es lag somit eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor. Hinzu kam, dass die Arbeitnehmerüberlassung im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurde. Der Vertrag mit dem Verleiher war dadurch unwirksam (Nach § 9 Abs.1a AÜG war).

Die Beschäftigte konnte sich somit darauf berufen, dass aufgrund der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ein direktes Arbeitsverhältnis mit den Einsatzunternehmen bestanden hatte – im konkreten Fall also mit den vier Krankenhäusern bzw. Pflegeheimen.

Das BEMA kontaktierte daher die Einsatzunternehmen und forderte diese zur Zahlung der ausstehenden Löhne und Begleichung der Sozialbeiträge für die Ratsuchende auf. Die Unternehmen fragten daraufhin bei ihrem spanischen Vertragspartner nach und übten Druck auf diesen aus. Ein Teil der Geldforderungen wurde von der spanischen Firma daraufhin innerhalb von einer Woche beglichen.

Zwei der vier vom BEMA kontaktierten Einsatzunternehmen – ein Krankenhaus und ein Pflegeheim – lehnten die Haftung aber mit der Begründung ab, dass die spanischen Firma eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorgelegt hätte und der Überlassungsvertrag von ihrer Seite somit ordentlich abgeschlossen worden wäre. Die BEMA-Mitarbeiterin überprüfte die Erlaubnis und stellte fest, dass es sich um eine Fälschung handelte. Eine Nachfrage bei der Bundesagentur für Arbeit bestätigte diese Einschätzung.

Konfrontiert mit diesen Informationen zahlten beide Betriebe sofort die restlichen Lohnforderungen und Sozialversicherungsabgaben. Eines der Unternehmen erstattete Strafanzeige gegen die spanische Firma. Das BEMA legte zudem eine Beschwerde wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein. Weiterhin wurde in Absprache mit der bulgarischen Arbeitsinspektion eine Anzeige gegen den Arbeitgeber aufgrund von Vorenthaltung der Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Stelle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit verschickt.

Die Pflegekraft kam zu ihrem Recht: Sämtliche Lohnforderungen wurden beglichen sowie die Sozialabgaben für den Großteil des Arbeitseinsatzes nachträglich entrichtet.
Die Pflegerin unterstützte das BEMA später bei der Präventionsarbeit und wirkte an einem Aufklärungsvideo für entsandte Beschäftigte aus Bulgarien mit.
(Mehr Informationen und ein Video in deutscher und bulgarischer Sprache)

Quelle: BEMA 2021: 8f

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