Landeskriminalamt Berlin, Dezernat 3
- Land :Deutschland
- Arbeitsrechtliches Thema:Straf- und ordnungsrechtliche Themen, Aufenthaltsrechtliche Themen
- Art der gesuchten Auskunft:Themenspezifische Information ohne Einzelfallbezug, Meldung eines Einzelfalls an offizielle Stellen zur weiteren Bearbeitung
- Form der Dienstleistung:Ermittlung und Ahndung
- Rechtliche Form der Anbieter:Öffentliche Stellen zur Bearbeitung von Einzelfällen mit Pflicht zur Meldung an andere Behörden
- Branchen:Sonstige
- Sprachen:Deutsch
- KontaktColumbiadamm 4
10965 Berlin
03046640
invalid@invalid.com
www.berlin.de/polizei/dienststellen/landeskriminalamt/lka-3
- Dezernat 33: Gewerbekriminalität, Umwelt- und Verbraucherschutzdelikte
- https://www.berlin.de/polizei/dienststellen/landeskriminalamt/lka-3/
- 0049304664933000
- lka33@polizei.berlin.de
- Dezernat 42: Bekämpfung der gewaltorientierten organisierten Kriminalität, der Banden- und Schleusungskriminalität sowie des Menschenhandels
- https://www.berlin.de/polizei/dienststellen/landeskriminalamt/lka-4/
- 0049304664942000
- Zusatzliche Informationen:
Die Überwachung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten obliegt im Land Berlin dem Polizeipräsidenten in Berlin. Wird in diesem Zusammenhang die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens erforderlich, ist der Polizeipräsident in Berlin für die Verfolgung desselben zuständig. Diese Aufgabe wird beim Polizeipräsidenten in Berlin vom Landeskriminalamt wahrgenommen. Das Landeskriminalamt ist insoweit die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und unterstützt die Behörden der Zollverwaltung.
Das Landeskriminalamt Berlin ist weiterhin zuständig für Fälle organisierter Wirtschaftskriminalität, die in Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt stehen. Dies gilt insbesondere für die gezielte Verfolgung krimineller Organisatorinnen und Organisatoren von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Hierbei sind Delikte der Schwarzarbeit ebenso betroffen wie Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht, Geldwäsche, Subventionsbetrug, Insolvenzdelikte oder Gründungsschwindel. Darüber hinaus besteht eine spezielle Zuständigkeit für die Bekämpfung des Menschenhandels, der unerlaubten Ausländerbeschäftigung gemäß § 95 und § 96 Aufenthaltsgesetz sowie der Verstöße gegen das Asylverfahrensgesetz.