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Bezirksarbeitsinspektion (Okręgowa Inspekcja Pracy), Zielona Góra

  • Land :
    Polen
  • Arbeitsrechtliches Thema:
    Arbeitsvertrag
  • Art der gesuchten Auskunft:
    Fallbezogene Beratung
  • Form der Dienstleistung:
    Beratung und Unterstützung
  • Rechtliche Form der Anbieter:
    Offizielle Behörden und Körperschaften (Agentur für Arbeit, Zoll, Arbeitsschutz, Behörden etc.)
  • Branchen:
    Dienstleistungen, Häusliche Pflege, Hotel/Zimmerpersonal, Fleischverarbeitung, Landwirtschaft, Baugewerbe, Transport und Logistik, Nahrung/Gastronomie, Reinigung, Sicherheitsdienst, Industrie, Sexarbeit, Prostitution, Jugend und Junge Erwachsene, Mütter
  • Sprachen:
    Polnisch
  • Kontakt
  • Zusatzliche Informationen:

    Rechtsberatung in der Bezirksarbeitsinspektion Zielona Góra
    Die Bezirksarbeitsinspektion bietet kostenlose Rechtsberatung zum Arbeitsrecht.
    Die telefonische Rechtsberatung im Bezirk ist erreichbar:
    montags 10:00 – 18:00 (Pause 14:00 – 15:30),
    dienstags bis freitags 10:00 – 14:00,
    unter den Telefonnummern:
    Tel. 801 002 977 – von Festnetztelefonen,
    Tel. 459 599 033 – von Mobiltelefonen.
    (Die Kosten können je nach Anbieter variieren)

    Persönliche Beratung am Sitz der Bezirksarbeitsinspektion Zielona Góra, ul. Dekoracyjna 8:
    montags 8:00 – 18:00,
    dienstags bis freitags 8:00 – 15:00,
    2. Stock, Zi. 201.
    Per Post oder E-Mail übersandte schriftliche Anfragen werden laufend bearbeitet.

    Belehrung:
    Gemäß Art. 63 § 2 des polnischen Verwaltungsverfahrensgesetzbuchs vom 14. Juni 1960 muss in einem Gesuch mindestens der Name, die Adresse und das Begehren der Person angegeben werden, von der es stammt, und es muss weitere in gesonderten Vorschriften bestimmte Anforderungen erfüllen.
    Dies bedeutet, dass an die Staatliche Arbeitsinspektion gerichtete Korrespondenz mindestens die folgenden Angaben enthalten sollte:
    1) Person, von der sie stammt (Vor- und Nachname),
    2) Adresse (Postleitzahl, Ort, Straße, Haus- und Wohnungsnummer) dieser Person,
    3) Gegenstand der Sache, die die Korrespondenz betrifft.
    Werden die vorgenannten Angaben nicht gemacht, so wird die Sache nicht geprüft.

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